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   BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71   

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BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71 (https://dejure.org/1974,660)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1974 - VI R 198/71 (https://dejure.org/1974,660)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1974 - VI R 198/71 (https://dejure.org/1974,660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 58
  • DB 1974, 2037
  • BStBl II 1974, 407
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66

    Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten als steuerlich Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71
    Der Senat hält insoweit an seiner gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 4. August 1967 VI R 130/66 (BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772) nicht mehr fest.

    Der BFH habe zwar im Urteil vom 4. August 1967 VI R 130/66 (BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772) die mit einer Wahl zusammenhängenden Vorgänge grundsätzlich dem Bereich der Lebenshaltung zugerechnet und es abgelehnt, die Aufwendungen eines Beamten, der für das Amt eines Landrats kandidiert habe, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Der BFH habe im Urteil VI R 130/66 grundsätzlich entschieden, daß die Kosten eines Wahlkampfes dem staatsbürgerlichen und politichen Bereich und damit der Lebenshaltung im Sinn von § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen seien.

    Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt entspricht daher grundsätzlich dem des Urteils VI R 130/66.

    Das FG hat hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers für seine Wiederwahl im Jahr 1968 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 als erfüllt angesehen und abweichend vom Urteil des Senats VI R 130/66 die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt.

    Es ist damit der Kritik gefolgt, die am Urteil des Senats VI R 130/66 geübt wurde (z. B. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 9 Anm. 3 S. 1299, § 19 Anm. 12 S. 2061; Hauber, Deutsche Gemeindezeitung 1968 S. 129; Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. Mai 1970 III 69/69, EFG 1970, 437).

    Die Finanzminister der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gleichfalls in koordinierten Erlassen eine andere Rechtsauffassung vertreten als der Senat im Urteil VI R 130/66 und Aufwendungen für die Wahl in ein kommunales Spitzenamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn mit der Erlangung des Amtes steuerpflichtige Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne einer Vollbeschäftigung verbunden sind (z. B. Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. August 1970 S 2353-20/6-40373 I; Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 22. Juni 1970, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B -- Eildienst -- 1970 S. 276).

    Er hält für die in den koordinierten Ländererlassen geregelten Fälle an der im Urteil VI R 130/66 vertretenen Auffassung nicht mehr fest.

    Daß die Aufwendungen des Klägers nicht den erwünschten Erfolg hatten, ist für die steuerliche Beurteilung belanglos, wie der Senat bereits im Urteil VI R 130/66 anerkannt hat.

  • BFH, 15.01.1970 - IV R 32/69

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Belegschaft - Belegschaftsmitgliedern -

    Auszug aus BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71
    Das FA könnte seine Ablehnung auch nicht auf das Urteil vom 15. Januar 1970 IV R 32/69 (BFHE 98, 343, BStBl II 1970, 379) stützen; denn in jener Entscheidung seien die Zuwendungen eines in den Aufsichtsrat gewählten Arbeitnehmervertreters nicht als Betriebsausgaben angesehen worden.
  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1970 - III 69/69
    Auszug aus BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71
    Es ist damit der Kritik gefolgt, die am Urteil des Senats VI R 130/66 geübt wurde (z. B. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 9 Anm. 3 S. 1299, § 19 Anm. 12 S. 2061; Hauber, Deutsche Gemeindezeitung 1968 S. 129; Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. Mai 1970 III 69/69, EFG 1970, 437).
  • BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95

    Wahlkampfkosten für ein ehrenamtliches Stadtratsmandat

    Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein sog. ehrenamtliches Stadtratsmandat in Bayern können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).

    Für die nur durch Wahl erreichbare Mitgliedschaft in einer kommunalen Vertretung, die zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit führt, gilt nichts anderes (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266, und BFH-Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).

    b) Bereits durch das Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407 (zustimmend auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 6/84, BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396 unter 3.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 19 Tz. 60) hat der BFH die Wahlkampfkosten eines gescheiterten Bewerbers für seine Wiederwahl als hauptberuflicher Bürgermeister einer Stadt in Bayern unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung als Werbungskosten anerkannt.

    2.500 DM - und zwar ohne die steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.240 DM - die Höhe hauptberuflicher Einkommen der unteren Lohngruppen erreicht, treffen die Überlegungen zu, mit denen der BFH im Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407 die Abzugsfähigkeit der Wahlkampfkosten begründet hat.

    Er hat diese Rechtsprechung zu Recht aufgegeben (Urteil in BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396 unter 3.), weil mit dem Amt steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind.

  • FG München, 01.02.1995 - 1 K 2774/93

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Absetzbarkeit von

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  • BFH, 23.01.1991 - X R 6/84

    Sonderbeiträge von Mandatsträgern an ihre Partei sind nur im Rahmen des § 10 b

    Dementsprechend hat der BFH (Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407) in einem Fall Werbungskosten angenommen, in dem der Bewerber um ein kommunales Spitzenamt einer Wählergemeinschaft die für seine Person aufgewendeten Wahlkampfkosten teilweise ersetzt hat.
  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83

    Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß nach der Rechtsprechung des BFH Wahlkampfkosten von Bewerbern für ein kommunales Spitzenamt, das mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verbunden ist, als Werbungskosten abziehbar sind (Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 223/85

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Erzielung von Einkünften

    Vergeblich sind Werbungskosten, wenn der Zusammenhang der Aufwendungen mit Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart zwar gegeben ist (und damit alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 EStG), wenn aber der konkrete Zweck der Aufwendungen nicht erreicht wurde, insbesondere die angestrebten Einnahmen nicht erzielt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).
  • BFH, 09.10.1980 - IV R 81/76

    Arbeitnehmervertreter - Aufsichtsrat - Kapitalgesellschaft - Zuwendung -

    Deshalb sind Aufwendungen, die er zur Erlangung dieser Einkunftsquelle machen muß, grundsätzlich als Betriebsausgaben anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407, zu den Wahlkampfaufwendungen eines Kommunalpolitikers).
  • BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87

    Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Bundestagsmandats

    Im übrigen hätte sich das FG mit der Entscheidung des BFH vom 8. März 1974 VI R 198/71 (BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407) auseinandersetzen müssen, wonach Wahlkampfkosten in Zusammenhang mit kommunalen Vertretungsorganen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
  • FG Hessen, 07.09.2006 - 13 K 2268/05

    Aufwendungen für Auslandsreisen als Betriebsausgabe - Beweiswert von Testatkarten

    Soweit sich aus der Entscheidung des BFH vom 16. Januar 1974 I R 81/82, BStBl II 1974, 407 zu Kongressreisen nach Meran eine andere Wertung ergibt, vermag der erkennende Senat dem aus vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen.
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